Fachmedizin zwischen Einzelhandel und Konsum: Warum Gratis-Behandlungen in der Ästhetik problematisch sind
Die Bewerbung ästhetisch-medizinischer Behandlungen mit Gratisangeboten ist aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) in mehrfacher Hinsicht hoch problematisch.
Anlass der aktuellen Diskussion ist der Beitrag „Botox-Spritze kostenlos im Einkaufszentrum: Praxis lockt mit umstrittener Aktion“ der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 25.03.2026, der eine entsprechende Werbeaktion thematisiert. Der Artikel greift ein relevantes Thema auf, bedarf aus Sicht der DGÄPC jedoch einer weiterführenden rechtlichen Einordnung der zugrunde liegenden Problematik.
Zum einen stehen derartige Maßnahmen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG §7). Insbesondere das Anbieten kostenloser Behandlungen kann als unzulässige Zuwendung gewertet werden, da es geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit von Patienten unsachlich zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass für verschreibungspflichtige Wirkstoffe – wie Botulinumtoxin – strenge gesetzliche Werbebeschränkungen gelten. Eine Bewerbung gegenüber Patienten ist nach § 10 Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich unzulässig. (HWG §10).
Darüber hinaus stehen solche Aktionsangebote im Spannungsfeld des ärztlichen Berufsrechts (§ 27 der Muster-Berufsordnung). Medizinische Leistungen dürfen nicht wie Konsumgüter beworben werden. Insbesondere anpreisende oder unsachliche Werbung widerspricht den berufsrechtlichen Grundsätzen und dem Anspruch an eine verantwortungsvolle Patientenführung.
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung wirft ein solches Vorgehen erhebliche fachliche und ethische Fragen auf.
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung wirft ein solches Vorgehen erhebliche fachliche und ethische Fragen auf.
„Ästhetische Behandlungen sind medizinische Eingriffe, die eine individuelle Indikationsstellung, eine umfassende Aufklärung und eine verantwortungsvolle ärztliche Durchführung erfordern.
Diese Komplexität wird durch Aktionsangebote im Umfeld des Einzelhandels in unzulässiger Weise bagatellisiert“, mahnt Dr. Michaela Montanari, Präsidentin der DGÄPC und Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie.
Besonders kritisch sieht die DGÄPC die potenzielle Wirkung auf jüngere, preissensible Zielgruppen. Niedrigschwellige oder kostenfreie Angebote können die Hemmschwelle deutlich senken und dazu führen, dass medizinische Eingriffe nicht mehr als solche wahrgenommen, sondern wie eine spontane Konsumentscheidung behandelt werden. Gerade bei jungen Patienten, bei denen häufig keine medizinische Notwendigkeit besteht, ist jedoch eine besonders zurückhaltende und verantwortungsvolle Indikationsstellung erforderlich.
Die DGÄPC bewertet entsprechende Werbemaßnahmen daher als unseriös und nicht vereinbar mit einem verantwortungsvollen Umgang in der ästhetischen Medizin. Im Mittelpunkt sollte stets die Patientensicherheit stehen – nicht kurzfristige Marketingeffekte. Gleichzeitig ist eine sachliche und fachlich fundierte Berichterstattung essenziell, um Patienten eine realistische Einordnung solcher Angebote zu ermöglichen.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__10.html