Reel unreal – Gesundheitswissen oder gefährlicher Irrtum? DGÄPC fordert klare Standards für medizinische Inhalte

Aktueller Fall um erfundene Krankheit zeigt: Medizinische Reichweite braucht medizinische Verantwortung

Ein aktueller Fall hat die Diskussion um sogenannte Medfluencer neu entfacht: Im Rahmen eines Social-Media-Experiments wurde eine frei erfundene Erkrankung samt fiktivem Pharmaunternehmen entwickelt und reichweitenstarken Accounts als bezahlte Aufklärungskampagne angeboten. Eine Medizin-Influencerin verbreitete das vermeintliche Krankheitsbild anschließend gegenüber mehreren Hunderttausend Followern und erklärte unter anderem, es aus ihrem Studium zu kennen.

Für die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) zeigt der Fall ein grundsätzliches Problem: Medizinische Informationen können über soziale Medien innerhalb kürzester Zeit ein Millionenpublikum erreichen – unabhängig davon, ob sie zuvor fachlich überprüft wurden.

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„Hunderttausende Follower machen eine medizinische Aussage nicht richtiger“, sagt DGÄPC Präsidentin Dr. Michaela Montanari. „Sie machen ihre Wirkung nur größer. Wer über Gesundheit spricht, sollte deshalb belegen können, worauf seine Aussagen beruhen und welche fachliche Qualifikation dahintersteht.“

Dr. med. Michaela Montanari
Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie

Medizinische Kommunikation braucht verlässliche Standards

Die DGÄPC sieht soziale Medien ausdrücklich als Chance für medizinische Aufklärung. Gleichzeitig hält sie insbesondere bei reichweitenstarken Accounts klare Mindeststandards für notwendig:

  • transparente Angabe der fachlichen Qualifikation
  • nachvollziehbare und wissenschaftlich belastbare Quellen
  • klare Trennung zwischen gesichertem Wissen und persönlicher Einschätzung
  • besondere Sorgfalt bei Aussagen zu Krankheiten, Diagnosen, Arzneimitteln und Behandlungen
  • eindeutige Kennzeichnung kommerzieller Interessen

„Gute medizinische Aufklärung gehört in soziale Medien. Aber sie darf nicht daran scheitern, dass Reichweite und finanzielle Anreize wichtiger werden als Verlässlichkeit“, so Montanari.

Bestehende Regeln erfassen nicht jede Form medizinischer Kommunikation

Deutschland verfügt mit dem Heilmittelwerbegesetz (HGW) bereits über weitreichende Vorgaben für Werbung im Gesundheitsbereich. Die zunehmende Vermischung von medizinischer Information, persönlicher Empfehlung, Unterhaltung und Influencer-Content wirft jedoch neue Fragen auf.

Nicht jeder medizinisch falsche oder unzureichend recherchierte Beitrag ist Werbung – und Personen ohne entsprechende medizinische Qualifikation unterliegen nicht denselben berufsrechtlichen Anforderungen wie Ärzte. Gleichzeitig kann grundsätzlich auch ohne medizinische Ausbildung oder fachliche Qualifikation gesundheitsbezogener Content veröffentlicht und einem großen Publikum vermittelt werden. Genau darin liegt bereits ein zentrales Problem: Medizinische Reichweite setzt bislang nicht automatisch medizinische Kompetenz voraus.

Aus Sicht der DGÄPC sollte deshalb geprüft werden, ob für reichweitenstarke gesundheitsbezogene Kommunikation zusätzliche verbindliche Transparenz- und Sorgfaltsstandards erforderlich sind.

Andere Länder gehen teilweise bereits weiter

Frankreich hat einen eigenen gesetzlichen Rahmen für kommerzielle Einflussnahme in sozialen Netzwerken geschaffen. Influencern ist dort unter anderem die Bewerbung bestimmter ästhetischer Eingriffe sowie gesundheitsriskanter ästhetischer Verfahren untersagt.¹

Australien bezieht Influencer und Content Creator ausdrücklich in die Regeln für Arzneimittelwerbung in sozialen Medien ein. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen gegenüber der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht beworben werden. Seit 2025 gelten zudem besondere Vorgaben für die Werbung für höher riskante nichtchirurgische kosmetische Behandlungen.²

Auch Großbritannien untersagt die öffentliche Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Verbot gilt ebenfalls für Social Media und wird unter anderem bei Werbung für Botulinumtoxin-Präparate angewendet.³

Diese Regelungen lassen sich nicht eins zu eins auf Deutschland übertragen. Sie zeigen jedoch, dass die besonderen Mechanismen digitaler Gesundheitskommunikation regulatorisch berücksichtigt werden können.

Für die DGÄPC ist die Diskussion vor allem eine Frage des Patientenschutzes.

Gute medizinische Aufklärung gehört dorthin, wo Menschen ihre Informationen suchen. Aber Vertrauen braucht Verlässlichkeit – gerade wenn es um Gesundheit geht.

Mehr zum Thema in unserem Podcast

Mehr zum Thema: In Folge 7 des DGÄPC Podcasts „Ungeschminkt“ geht es um „Plastische Chirurgie und Social Media“ – um Chancen, Verantwortung und Grenzen medizinischer Kommunikation in sozialen Netzwerken.

Quellen

¹ Frankreich: Loi n° 2023-451 du 9 juin 2023, Art. 4
https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000051556880

² Australien: Therapeutic Goods Act 1989, Therapeutic Goods Advertising Code 2021 sowie Ahpra Guidelines for advertising higher risk non-surgical cosmetic procedures
https://www.tga.gov.au/resources/guidance/advertising-therapeutic-goods-social-media
https://www.ahpra.gov.au/Resources/Cosmetic-surgery-hub/Cosmetic-procedure-advertising-guidelines/Resources-for-advertising-higher-risk-non-surgical-cosmetic-procedures

³ Großbritannien: Human Medicines Regulations 2012, Regulation 284; CAP Code, Section 12
https://www.legislation.gov.uk/uksi/2012/1916/regulation/284
https://www.asa.org.uk/type/non_broadcast/code_section/12.html

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