Wichtige Informationen zur Lipödem-Behandlung als Kassenleistung

Leicht verständliche Zusammenfassung für Patienten

Lipödem

Am 17.07.2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) künftig die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung des Lipödems in den Stadien I bis III übernehmen werden. Die endgültige Wirksamkeit dieses Beschlusses steht jedoch noch unter dem Vorbehalt abschließender rechtlicher Prüfungen.

Erst nach der offiziellen Bekanntmachung wird die Behandlung als Kassenleistung anerkannt (Stand: derzeit noch nicht erfolgt). Für die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen müssen zudem spezifische Abrechnungsziffern definiert werden. Diese sollen bis zum 1. Januar 2026 festgelegt werden.

Die Entscheidung basiert auf Studien, die zeigen: Eine Fettabsaugung hilft besser gegen Beschwerden als nur nicht-operative Therapien (wie Kompressionsstrümpfe oder Lymphdrainage). Besonders im fortgeschrittenen Stadium III kann die OP Schmerzen lindern und die Beweglichkeit verbessern.

Diagnose und Voraussetzungen

Die Diagnose Lipödem wird von Fachärzten für Innere Medizin, Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder mit Zusatz „Phlebologie“ gestellt, nicht vom Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Symmetrische Fettvermehrung an Armen oder Beinen (nicht an Händen oder Füßen)
  • Druck- oder Berührungsschmerz in den betroffenen Bereichen

Grundsätzlich gilt:

Wer die Diagnose stellt, darf nicht selbst die OP durchführen
oder die OP verordnen (Vier-Augen-Prinzip).

Wer darf operieren?

Nach Inkrafttreten der neuen Regelung dürfen nur bestimmte Fachärzte nach einer Genehmigung die OP durchführen, zum Beispiel für Plastische und Ästhetische Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten. Diese Ärzte müssen viel Erfahrung vorweisen können. Ebenso benötigen sie eine Zulassung zur Abrechnung der Operation.

Wann wird eine Kostenübernahme der Fettabsaugung möglich sein?

Die aktuelle Vorlage sieht folgende Mindestvoraussetzungen vor:

  • Erst wenn eine konsequente nicht-operative Behandlung (z. B. Kompressionstherapie) über mindestens sechs Monate nicht ausreicht
  • Das Gewicht (BMI) darf nicht zu hoch sein: Bei BMI über 35 kg/m² ist die OP nicht erlaubt. Bei BMI 32–35 muss das Übergewicht hauptsächlich am Lipödem liegen und bestimmte Werte dürfen nicht überschritten werden.

Falls das Gewicht zu hoch ist, muss zuerst eine Behandlung gegen Übergewicht gemacht werden.

Nachweise und Genehmigungen

Krankenhäuser und Ärzte müssen gegenüber den Krankenkassen nachweisen, dass sie die Qualitätsvorgaben erfüllen. Ambulante Ärzte brauchen eine Genehmigung von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Wissenschaftliche Ergebnisse

Studien zeigen: Die Fettabsaugung hilft deutlich besser gegen Schmerzen und andere Beschwerden als nur nicht-operative Behandlungen. Besonders gute Erfolge gibt es im frühen Stadium und bei Patienten mit normalem oder nur leicht erhöhtem Gewicht.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, um zu klären, ob die neue Regelung für Sie relevant ist und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft. Aktuell ist diese Regelung allerdings rechtlich nicht bindend.

Was gilt aktuell?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Abrechnung immer nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) erfolgen muss – und nicht pauschal (BGH-Urteils vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) zur Fettabsaugung (Liposuktion) bei Lipödem).

Zusammenfassung

Zusammengefasst bedeutet der aktuelle Stand, dass die Fettabsaugung beim Lipödem in Zukunft von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden kann – aber erst, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und weitere rechtliche Schritte abgeschlossen wurden. Einige Punkte sind aktuell Stand 23.07.25 noch nicht bekannt (z. B. die genauen Abrechnungsziffern, etc.).

Zur Zeit, ist bis auf weiteres ist weiterhin nur eine Abrechnung auf der Grundlage der GoÄ als Privatleistung möglich.

Quellen:

Beschlusstext und die Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem:

https://www.g-ba.de/beschluesse/7335/

LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III

https://www.g-ba.de/studien/erprobung/lipleg-studie/

BGH-Urteil Abrechnung Lipödem

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20279/23

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