Der Ehrenrat der DGÄPC

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurde am 01.11.2019  im Rahmen der Jahrestagung stattfand der Ehrenrat neu gewählt.

Dr. Sven von Saldern, Dr. Joachim Graf von Finckenstein und Frau Dr. Andrea Fornoff sind für fünf Jahre das Gremium und wachen über die Einhaltung der Satzung und dienen u.a. als Schlichtungsinstanz der Gesellschaft.

Fr. Dr. Andrea Fornoff

Dr. Andrea Fornoff

Dr. med. Andrea Fornoff

Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie

Klinik für Plastische Chirurgie in Degerloch
Jahnstraße 62
70597 Stuttgart
Tel.: 0711 979 460

Dr. Sven von Saldern

Dr. Sven von Saldern

Dr. med. Sven von Saldern

Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie
Facharzt für Chirurgie / Handchirurgie

Hautzentrum am Forsterpark
Willy-Brandt-Platz 3
86153 Augsburg
Tel.: 0821 453 496 19

Dr. Joachim Graf von Finckenstein

Dr. Joachim Graf von Finckenstein

Dr. med. Joachim Graf von Finckenstein

Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie

Praxisklinik in den Seearkaden
Wittelsbacherstraße 2 a
82319 Starnberg
Tel.: 08151 29968

Welche Aufgaben erfüllt der Ehrenrat?

Die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl des Ehrenrates ist über die Satzung der DGÄPC definiert:

  • Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus 3 Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Sie dürfen nicht
    gleichzeitig Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein.
  • Der Ehrenrat wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch diese für 5 Jahre gewählt
  • Der Ehrenrat der DGÄPC wird aus eigenem Antrieb oder nach Aufrufen mindestens eines Ordentlichen Mitgliedes tätig.
  • Der Ehrenrat teilt seine Entscheidungen dem Vorstand mit und empfiehlt ggf. der Mitgliederversammlung eine
    bestimmte Vorgehensweise.
  • Der Ehrenrat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
  • Der Ehrenrat ist Schlichtungsinstanz für ernste Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern, welche
    die einvernehmliche Arbeit der Gesellschaft behindern könnten.
  • Der Ehrenrat ist neben dem Vorstand Wächter über die Einhaltung satzungsgemäßer Pflichten der Mitglieder der Gesellschaft und auch des Vorstandes
  • Der Ehrenrat kann gegenüber den vorgenannten Organen Ermahnungen aussprechen.
  • Der Ehrenrat urteilt unabhängig nach Anhörung darüber, ob ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit
    gefährdet oder ihm geschadet hat.
  • Bei Anträgen auf Ausschluss eines Mitglieds ist der Ehrenrat zuvor anzuhören.