Satzung Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie
Satzung
der
Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie e. V.
vom 31.10.2020
Inhaltübersicht
Präambel
Strenge Qualitätssicherungsmaßnahmen in Form von Fortbildungsverpflichtungen der Mitglieder sowie eine gezielte und verantwortungsbewusste Darstellung der Arbeit der Gesellschaft und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit sollen die Seriosität und das Bild der Ästhetisch – Plastischen Chirurgie in Deutschland prägen und ihren Stellenwert in unserer Bevölkerung sichern helfen. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft soll zu einem „Gütesiegel“ und damit zu einem gewichtigen Mittel der Vertrauensbildung gegenüber Patienten und anderen Ärzten werden. Die Gesellschaft erklärt ihre enge Verbundenheit mit der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC).
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt)
Artikel 1
Die Mitglieder der Gesellschaft bilden auf der Grundlage der von der Gründungsversammlung am 10.12.1972 in Nürnberg beschlossenen, am 09.12.1995 in Frankfurt am Main sowie am 30.11.2001 in Ulm und am 05.10.2012 in Berchtesgaden sowie am 31.10.2020 in Düsseldorf geänderten Satzung und gemäß §§ 55 bis 79 BGB (eingetragene Vereine) eine wissenschaftliche Gesellschaft.
Der Name ist:
Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie e. V. (DGÄPC)
Artikel 2
Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt. Als postalische Adresse dient die Adresse der Geschäftsstelle.
Artikel 3
Die Satzungsänderung wurde am 31.10.2020 in Düsseldorf beschlossen.
Artikel 4 (Aufgaben und Zielsetzungen)
Die Gesellschaft ist selbstlos im Sinne eines Berufsverbandes tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Sämtliche Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Die Gesellschaft wählt ihre Mitglieder ohne Rücksicht auf Stellung, Titel und allgemeine Verdienste allein unter dem Gesichtspunkt der spezifischen, dem Namen der Gesellschaft entsprechenden chirurgischen Qualifikation aus.
- Jedes Mitglied der Gesellschaft ist angehalten, sich aktiv an der Förderung von Wissenschaft im Gebiet der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie zur Weiterentwicklung und zum Erhalt des Faches für das Gemeinwohl zu beteiligen.
- Die Gesellschaft verpflichtet ihre Mitglieder, nach Kräften dazu beizutragen, ihr Wissen und Können durch wechselseitiges Hospitieren, Teilnahme an Tagungen, Kursen und auch durch internationalen Gedankenaustausch zu mehren, damit so ein sich stetig hebendes praktisch-chirurgisches Niveau bei allen Mitgliedern erreicht und ein weitgehend gleichmäßiger Standard gewährleistet wird. Einschränkungen in der Weitergabe eigener Erfahrungen und Kenntnisse aus Konkurrenzgründen stellen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesellschaft dar.
- Für alle Mitglieder besteht allgemein und im Sinne des letzten Satzes Fortbildungspflicht.
- Die Gesellschaft überwacht die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung ihrer Mitglieder.
Im Übrigen entsprechen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft denen der „Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen“ (DGPRÄC), der „International Confederation for Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery“ (IPRAS) und der „International Society of Aesthetic Plastic Surgery“ (ISAPS).
§ 2 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Artikel 5 (Mitgliedschaft)
1. Ordentliche Mitglieder
Mitglieder werden unter den Voraussetzungen des Artikels 4 als Ordentliche Mitglieder geführt. Ihre Mitgliedschaft erschöpft sich nicht in der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags, sondern verpflichtet vielmehr zur Teilnahme an den Aktivitäten der Gesellschaft, um diese unter Beachtung ihrer Regeln mit Leben zu
erfüllen.
Neue Mitglieder werden auf Vorschlag Ordentlicher Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt, wenn sie geeignet sind, wertvolle Beiträge zu den Zielsetzungen der Gesellschaft zu leisten. Sie rekrutieren sich aus Fachärzten des Gebietes „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ bzw. Chirurgie mit Teilgebiet „Plastische Chirurgie“ und sollen nachweislich ausschließlich oder überwiegend in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie erfolgreich tätig sein. Mitgliedschaften, die zu Bedingungen älterer Fassungen der Gesellschaftsstatuten heute noch bestehen, bleiben von den vorgenannten Voraussetzungen unberührt.
2. Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder erhalten nach der Aufnahme zwei Mitglieder der Gesellschaft als Tutoren bzw. beratende Ansprechpartner zur Seite gestellt. Die Mitglieder können dabei sowohl Ordentliche als auch ehemalige Mitglieder sein. Die Assoziierten Mitglieder werden in den Expertenchat der DGÄPC aufgenommen und können sich an diesem aktiv beteiligen. Die Geschäftsstelle der DGÄPC steht ihnen ebenfalls beratend zur Seite. Die Assoziierten Mitglieder sollen sich aktiv an den Jahrestagungen der DGÄPC beteiligen, sind allerdings von den Mitgliederversammlungen ausgeschlossen.
Nach Erfüllung aller Aufnahmevoraussetzungen gemäß der Satzung der DGÄPC soll eine Umwandlung der Assoziierten Mitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss auf der Mitgliederversammlung erfolgen. Als Bürgen mit allen Aufgaben fungieren hierbei die Tutoren.
3. Korrespondierende Mitglieder
Zu Korrespondierenden Mitgliedern können nationale und auch internationale Persönlichkeiten gewähltwerden, welche als besonders kompetente Ansprechpartner den Zielen unserer Gesellschaft und den Inhalten des Faches Plastische und Ästhetische Chirurgie dienlich sein können. Korrespondierende Mitglieder unterliegen nicht den Bestimmungen des Artikels 5, Abs.1. Sie sind zu allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen, jedoch weder stimmberechtigt noch beitragspflichtig und sie unterliegen nicht dem Qualitätsmanagement der Gesellschaft.
Korrespondierende Mitglieder werden nicht in der für die Öffentlichkeit bestimmten Mitgliederliste aufgeführt, erfahren aber eine Erwähnung in der Darstellung der Gesellschaft.
4. Ehrenmitglieder
Hat sich eine natürliche oder juristische Person um die Ästhetisch-Plastische Chirurgie oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht, kann sie nach Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder und nach Prüfung durch den Vorstand durch Mehrheitsvotum der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt und ernannt werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht den Bestimmungen des Artikels 5, Abs. 1. Sie sind zu allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen, sind jedoch weder stimmberechtigt noch beitragspflichtig. Ehrenmitglieder verlieren nicht die Rechte und
Pflichten Ordentlicher Mitglieder, wenn sie unmittelbar vor ihrer Ernennung Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft waren und auch weiterhin berufstätig bleiben. Hingegen entfällt für diese Ehrenmitglieder die Beitragspflicht und sie unterliegen nicht mehr dem Qualitätsmanagement. Ehrenmitglieder erfahren
eine besondere Erwähnung im Mitgliederverzeichnis und im Internet-Portal der Gesellschaft.
5. Ehemalige Mitglieder
Scheidet ein Mitglied aus dem aktiven Berufsleben aus, erlischt seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht automatisch, hingegen kann es auf Wunsch dann als „Ehemaliges Mitglied“ geführt werden. Ehemalige Mitglieder werden nicht mehr in der aktuellen Mitgliederliste der Gesellschaft geführt. Sie werden aber weiterhin zu allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen der Gesellschaft eingeladen, jedoch verlieren sie ihr Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Ehemalige Mitglieder sind von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft entbunden und zahlen auch keine Mitgliedsbeiträge. Die Gesellschaft betont ausdrücklich ihre tiefe Verbundenheit zu ihren Ehemaligen Mitgliedern und wird ihren auf langjähriger Erfahrung beruhenden Beiträgen zum Wohle der Gesellschaft stets Beachtung schenken.
6. Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die der Gesellschaft zur Förderung ihrer satzungsgemäß verankerten Aufgaben und Ziele Spenden oder Schenkungen machen oder ihr auf andere Weise (z. B. kostenlose Bereitstellung von Tagungsräumen) wirtschaftliche Erleichterung verschaffen, können auf Antrag als Fördernde Mitglieder geführt werden. Fördernde Mitglieder nehmen weder an den Mitgliederversammlungen teil, noch sind sie stimmberechtigt. Sie können jedoch auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung bei Veröffentlichungen und Ankündigungen bzw. im Internet-Portal der Gesellschaft benannt werden.
7. Antrag auf Mitgliedschaft
7.1. Ordentliche Mitglieder
Eine für die Ordentliche Mitgliedschaft vorgeschlagene oder sich bewerbende Person hat einen formlosen Aufnahmeantrag beim Vorstand der Gesellschaft einzureichen. Eine für die Ordentliche Mitgliedschaft vorgeschlagene Person hat einen formlosen Aufnahmeantrag beim Vorstand der Gesellschaft einzureichen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang unter besonderer Berücksichtigung der Fortbildung in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie.
- Zeugnis (Kopie) über die Ernennung zum deutschen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bzw. des Teilgebiets Plastische Chirurgie oder der jeweils zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuellen Facharztbezeichnung laut Weiterbildungsordnung.
- Nachweis einer mindestens 3-jährigen wirtschaftlich eigenständigen Tätigkeit in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie mit eigener Praxis oder in einer Klinik.
- Verzeichnis der selbständig unter eigener Verantwortung durchgeführten Ästhetisch-Plastischen Operationen der letzten 2 Jahre.
- Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Vorträge.
- Angaben über die zur Verfügung stehenden operativen Einrichtungen (Klinik, Praxis, Belegbetten, Personal, apparative Ausstattung).
- Nachweis eines Qualitäts- und Notfallmanagements.
- Bürgschaften von zwei Ordentlichen Mitgliedern, Ehren- oder Ehemaligen Mitgliedern der Gesellschaft.
7.2. Assoziierte Mitglieder
Voraussetzungen für einen Antrag auf Assoziierte Mitgliedschaft sind:
- Niederlassung als Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Deutschland
- Lebenslauf
- Beglaubigte Kopie der Approbation
- Beglaubigte Kopie des Facharztzeugnisses
- Erfüllung der Anforderungen an Neumitglieder nach den Statuten der Satzung (§ 1 Artikel 4) und
Verinnerlichung der Werte und Ziele unserer Gesellschaft.
Der Antrag auf eine Assoziierte Mitgliedschaft muss spätestens vier Wochen vor der Jahrestagung der Gesellschaft in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Mitgliedsbeitrag für die Assoziierte Mitgliedschaft beträgt zurzeit 90,- € / Monat.
8. Entscheidung über den Aufnahmeantrag
8.1. Ordentliche Mitglieder
Bewerber auf eine Ordentliche Mitgliedschaft stellen sich im Rahmen einer Jahrestagung mit einem wissenschaftlichen Vortrag der Gesellschaft vor. In besonderen Fällen, die vom Vorstand zuvor bestimmt werden, z.B. bei Verhinderung des Bewerbers / der Bewerberin, kann dies auch auf elektronischem / digitalem Wege (z. B. Liveübertragung) erfolgen. Einer der beiden Bürgen muss jedoch bei der anschließenden Mitgliederversammlung anwesend sein. Nach Überprüfung sämtlicher vom Bewerber eingereichten Unterlagen durch den Vorstand und nach Anhörung der Bürgen entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit über die Aufnahme des Bewerbers als Ordentliches Mitglied. Die Ablehnung eines Bewerbers muss nicht begründet werden.
8.2. Assoziierte Mitglieder
Eine Aufnahme von Assoziierten Mitgliedern erfolgt in der Regel einmal pro Jahr auf der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch 2/3-Mehrheit über die Aufnahme der Assoziierten Mitglieder. Die Ablehnung eines Bewerbers muss nicht begründet werden.
Artikel 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod,
– durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
– durch Ausschluss, der durch die Mehrheit der Mitglieder zu beschließen ist.
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Mitgliedsbeiträge sind jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Antrag eines Ordentlichen Mitglieds, welcher unterschrieben von mindestens 3 weiteren Ordentlichen Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor Beginn einer Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden muss. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag dem Ehrenrat vorzulegen, diesen dazu anzuhören, dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor Vorstand und Ehrenrat zu geben und danach die Mitgliederversammlung über den Antrag abstimmen zu lassen. Ein Antrag auf Ausschluss kann auch vom Vorstand oder vom Ehrenrat selbst gestellt werden. Das Verfahren ist dann wie zuvor beschrieben.
Der Ausschluss ist nicht als Strafe, sondern als fristlose Kündigung aufzufassen. Die Mitglieder erkennen ausdrücklich an, dass sie beim Ausschluss auf eine vorherige anwaltliche Beratung verzichten und die Anwaltskosten im Falle eines Widerspruchs selbst übernehmen und nicht der Gesellschaft anlasten. Auf die Gültigkeit des § 31 BGB für unsere Mitglieder wird ausdrücklich verzichtet. Der Ausschluss ist z. B. auch möglich, wenn die Kosten für die von der Gesellschaft beschlossenen Tätigkeiten nicht beglichen werden.
Die Berücksichtigung der Kosten ist eine Bringpflicht. Mahnungen erübrigen sich damit. Dem Ausschluss gehen jedoch zwei Mahnungen voraus. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schadet oder es gefährdet. In diesen Fällen obliegt die Prüfung des Sachverhalts dem Ehrenrat, welcher vor Abstimmung durch die Mitgliederversammlung dieser eine Empfehlung gibt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn es bewusst und in grober Weise gegen die Statuten dieser Satzung verstößt, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist, ihm die Approbation als Arzt entzogen worden ist oder wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im letzteren Fall muss der Zahlungsverzug zuvor jedoch mindestens 2-mal schriftlich angemahnt worden sein. Die Prüfung des Sachverhaltes obliegt in diesen Fällen dem Vorstand. Vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung ist der Ehrenrat anzuhören. Der Ausschluss zieht das Streichen von der Mitgliederliste nach sich. Ein Wiedereintritt in die Gesellschaft ist nach erfolgtem Ausschluss nicht möglich.
Ein „Ruhen der Mitgliedschaft“ kann ausgesprochen werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine Vereinsstrafe im Sinne des BGB. Der Nachweis eines „schuldhaften Verstoßes“ ist nicht notwendig. Es ist nicht zwingend notwendig, dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Auf die im Vereinsrecht vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Vereinsstrafe wird verzichtet. Das „Ruhen der Mitgliedschaft“ ist eine fristlose Kündigung, die Neubewerbung um die Aufnahme in die Gesellschaft kann frühestens ein Jahr später erfolgen.
Das „Ruhen der Mitgliedschaft“ zieht die Streichung von der Mitgliederliste nach sich.
2. Assoziierte Mitglieder
Die Assoziierte Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Assoziierte Mitgliedschaft endet spätestens nach drei Jahren, sollte sie nicht in eine Ordentliche Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss auf der Mitgliederversammlung umgewandelt werden.
Artikel 7 (Qualitätsmanagement)
Die Gesellschaft hält es für ihre Pflicht, die Leistungsstandards ihrer Mitglieder zu überprüfen. Ohne diese Überprüfung ist eine Empfehlung der Mitglieder durch die Gesellschaft auf Anfragen der Öffentlichkeit nicht zu verantworten. Die Überprüfung der Leistungsstandards folgt dem Grundsatz der Selbstüberprüfung unter der Kontrolle des Vorstandes der Gesellschaft.
1. Überprüfung von Bewerbern
Die beiden Bürgen des Bewerbers leisten ihre Bürgschaft aufgrund guter persönlicher Kenntnis der
Qualifikation des Bewerbers nach bestem Wissen und Gewissen. Sie tragen gegenüber der Gesellschaft Verantwortung, dass der Bewerber die menschliche und fachliche Reife besitzt, mit der er seine Mitgliedschaft förderlich für das Ansehen der Gesellschaft ausfüllen kann. Hat ein Bürge nicht ausreichend Kenntnis über die Qualifikation des Bewerbers, so ist dieser verpflichtet, sich Einblick in die Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu verschaffen; ein Bewerber hat dem Bürgen dieses zu gewähren. Der Bürge hat sich neben der Beurteilung der Praxis/Klinik mit ihren technischen Einrichtungen, ihren räumlichen Möglichkeiten, ihrem hygienischen Standard, dem organisatorischen Ablauf, dem Mitarbeiterteam, den Fortbildungsmöglichkeiten und des Behandlungsspektrums einen persönlichen Eindruck besonders von den operativen Fertigkeiten des Bewerbers zu verschaffen. Die Bürgen tragen das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung vor, welche erst danach über die Aufnahme entscheidet.
2. Überprüfung von Ordentlichen Mitgliedern
Jedes Ordentliche Mitglied ist verpflichtet, sich nach § 1 Artikel 4 dieser Satzung fortzubilden, und ggf. hierüber Rechenschaft abzulegen. Hierzu gehört auch die regelmäßige Teilnahme an den Jahrestagungen der Gesellschaft. Die stetige Fortbildung der Mitglieder kann vom Vorstand der Gesellschaft überprüft werden. Auf Anforderung des Vorstandes legt jedes Mitglied seine Fortbildungsaktivitäten unter Versicherung der Richtigkeit der Angaben offen. Liegen keine ausreichenden Gründe für die Nichterfüllung der geforderten Fortbildung sowie die Teilnahme an den Jahrestagungen der Gesellschaft vor, kann vom Vorstand eine Ermahnung ausgesprochen werden. Kommt es zu wiederholten Ermahnungen eines Mitgliedes, kann der Vorstand den Ehrenrat hierzu anrufen, welcher Empfehlungen für das weitere Vorgehen abgibt.
Artikel 8 (Verpflichtung der Mitglieder)
1.) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Tätigkeit als Ausübende der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie nach den für alle Ärzte geltenden Regeln der ärztlichen Berufsordnung sowie unter Berücksichtigung der durch Gesetz und Rechtsprechung festgelegten arztrechtlichen Pflichten auszurichten. Dies gilt vor allem für dieverschiedenen Sorgfaltspflichten und für die ärztliche Aufklärungspflicht.
2.) Die Mitglieder verpflichten sich, die Werbevorschriften für Ärzte und die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, wie sie von den zuständigen Berufsvertretungen gehandhabt werden, zu befolgen. Gibt ein Mitglied nichtfachlichen Medien Informationen über die Ästhetisch-Plastische Chirurgie, so sollte dieses immer unter Angabe des Namens und der Adresse dieser Gesellschaft erfolgen. Ein Mitglied hat auf diesem Wege seine Loyalität zu seiner Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu zeigen. Je nach Art und Inhalt der Informationen kann es angebracht sein, zusätzlich auf andere wissenschaftliche Gesellschaften zu verweisen. Hierüber sollte der Rat des Vorstandes eingeholt werden.
3.) Die Mitglieder verpflichten sich, im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts und des Wohls ihrer Patienten, Misserfolge und Komplikationen bei operativen Eingriffen besonders zu dokumentieren. Ein Mitglied muss bereit sein, über Misserfolge und Komplikationen vor der Gesellschaft zu berichten. Dies dient nicht der Überprüfung der Qualifikation eines Mitglieds, sondern dem gemeinschaftlichen Erkennen methodischer oder systematischer Fehler in der Anwendung bestimmter Behandlungen.
4.) Mitgliedschaften in anderen berufsständischen oder fachlichen Vereinigungen sind den Mitgliedern der DGÄPC grundsätzlich nicht verwehrt. Jedoch achtet der Vorstand und auch der Ehrenrat der Gesellschaft auf Interessenskonflikte einzelner Mitglieder, insbesondere dann, wenn diese Funktionen in Gesellschaften übernehmen, die den Zielen und Grundsätzen der DGÄPC widersprechen. Die Loyalität der Mitglieder der DGÄPC gegenüber ihrer Gesellschaft soll stets oberstes Gebot bleiben.
Artikel 9 (Mitgliedsbeiträge)
Die Höhe, der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung nach Vorlage des Haushaltsplanes durch den Vorstand der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird bestimmt durch das Prinzip der Kostendeckung und nicht durch das der Überschusserwirtschaftung. Stellt sich heraus, dass die Mitgliedsbeiträge eines Jahres nicht ausreichen, um die laufenden Kosten der Gesellschaft zu decken oder fallen besondere, auch unvorhergesehene, Kosten an, können die angefallenen Mehrkosten den Mitgliedern in gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden.
Mitgliedsbeiträge stellen eine Bringschuld dar. Jedes Mitglied verpflichtet sich, der Gesellschaft zur
Vereinfachung der Zahlungen eine Einzugsermächtigung von einem vom Mitglied benannten Konto zu erteilen. Mahnungen sollen sich so erübrigen. Die Abbuchungen erfolgen in der Regel in monatlichen Teilbeträgen.
§ 3 Leitung und Arbeitsweise der Gesellschaft
Artikel 10 (Vorstand)
Zum Vorstand gehören:
Ein Präsident
Ein Sekretär
Ein Schatzmeister
Ein Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Sekretär vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins ermächtigt. Die Mitgliedschaft und Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
Die Amtszeit des Präsidenten und des Schriftführers gilt für jeweils zwei Jahre, die des Sekretärs und des Schatzmeisters für jeweils 3 Jahre.
Artikel 11 (Kassenprüfer)
Aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind für eine Amtszeit von 2 Jahren 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag jedoch geheim, mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl von Kassenprüfern ist erst nach Ablauf einer weiteren Amtszeit der neuen Kassenprüfer möglich. Die Kassenprüfer überprüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Kassenführung des Schatzmeisters und beantragen ggf. eine diesbezügliche Entlastung des Vorstandes. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Kassenprüfern rechtzeitig eine ordnungsgemäße Beurteilung ermöglichende, uneingeschränkte Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. Die Tätigkeit der Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich.
Artikel 12 (Wahl des Vorstandes)
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, sie wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter geführt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Stimmberechtigt sind die anwesenden Ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln in geheimer Wahl aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft zu wählen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder sind erneut wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus privaten oder anderen Gründen vorzeitig aus seinem Amt aus, benennt der Vorstand aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder einen kommissarischen Stellvertreter, der die ihm übertragenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied wahrnimmt. Sein Amt ist dann durch Neuwahl zu besetzen.
Artikel 13 (Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und sorgt für die Durchführung der
Gesellschaftsbeschlüsse. Hierfür kann er für bestimmte Aufgaben Gesellschaftsmitglieder zur Unterstützung heranziehen. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Regeln der Satzung durch die Mitglieder. Der Präsident kann zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeit zu regelmäßigen persönlichen Vorstandssitzungen einladen, auf welche heute auch aus ökonomischen Gründen und durch die Nutzung elektronischer Medien jedoch weitgehend verzichtet werden kann. Der Vorstand übernimmt die Korrespondenz der Gesellschaft und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorstand verwaltet ferner das Vermögen der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit zumindest des Präsidenten oder seines Vertreters und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Sekretariat (Geschäftsstelle)
Das Sekretariat der Gesellschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung von einer unabhängigen Gesellschaft geführt und von den Mitgliedsbeiträgen bezahlt. Dieses ist auf den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen jeweils zu bestätigen bzw. neu zu beschließen. Das Sekretariat übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft, pflegt deren Internet-Portal sowie den Kontakt mit den Medien. Anfragen von Patienten und Medien werden direkt an die Mitglieder der Gesellschaft oder den Vorstand weitergeleitet. Das Sekretariat ist verpflichtet, alle wichtigen Entscheidungen in enger Abstimmung mit dem Vorstand zu treffen und jährlich einen Bericht über seine Arbeit zu erstellen, der auf der Jahrestagung allen Mitgliedern vorzulegen ist. Der Sekretär der Gesellschaft hält den Kontakt zwischen Sekretariat und Vorstand. Er ist erster Ansprechpartner bei Fragen des Sekretariats und letztlich verantwortlich für dessen Arbeit.
Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er gibt jährlich jeweils einen Kassenbericht ab, welcher in kurzer, schriftlicher Form den Mitgliedern während der Jahrestagungen vorgelegt wird. Der Schatzmeister kann zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kassenführung externe Hilfe z.B. durch einen Steuerberater, in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Die Kassenprüfung übernehmen die beiden Kassenprüfer. Die Kosten des Sekretariats sowie alle übrigen eventuell anfallenden Kosten der Gesellschaft werden zu gleichen Teilen von den Mitgliedern der Gesellschaft in monatlichen Raten oder jährlich getragen und per Konten-Lastschrift vom Schatzmeister eingefordert. Die Mitglieder haben für eine ausreichende Deckung ihres Kontos zu sorgen. Der Schatzmeister hat des Weiteren jeweils eine Kostenschätzung für das kommende Geschäftsjahr abzugeben, nach der die Beiträge der Mitglieder berechnet werden und worüber die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
Artikel 14 (Ordentliche Mitgliederversammlung)
Die Ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft findet einmal im Jahr statt, vorzugsweise in der zweiten Jahreshälfte. An der Mitgliederversammlung nehmen Ordentliche, Korrespondierende sowie Ehrenund Ehemalige Mitglieder teil. Nur Ordentliche Mitglieder sind hingegen stimmberechtigt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Einladung und Tagesordnung sollen den Mitgliedern so früh wie möglich, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Versammlung mitgeteilt werden. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern vorab schriftlich gestellt werden. Aus wichtigem Grund können noch während der Versammlung mündliche Anträge gestellt werden, sofern dies für einen zeitlich gestrafften Ablauf der Versammlung nicht hinderlich ist. Über die Zulassung eventueller Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Tagung und die Übermittlung der Tagesordnung können per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen. Jedes Mitglied hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Postanschrift bzw. elektronische Adresse stets auf aktuellem Stand sind und dem Sekretariat gemeldet werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem Vorstandsmitglied geleitet, das hierzu vom Vorstand vorab beauftragt wurde.
Vor Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Vorstand die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Diese ist gegeben, wenn mindestens 50% der Ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Nur ausnahmsweise und in besonderen Situationen, z.B. Zeitnot für dringende Beschlüsse, soll eine briefliche oder elektronische Abstimmung der Mitglieder außerhalb der Jahresversammlung oder auch in Ergänzung zulässig sein. Ebenso kann in besonderen Fällen, die durch den Vorstand bestimmt werden (z.B. Pandemie oder andere Gründe höherer Gewalt) eine Mitgliederversammlung auch im Rahmen einer Online-Videokonferenz stattfinden. Hierüber sind die Mitglieder vorab zu informieren.
Auf der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Bericht über seine Geschäftsführung ab. Die Mitgliederversammlung nimmt zu der Rechnungslegung des Vorjahres Stellung und stimmt über das ihr vorgelegte Budget des nächsten Geschäftsjahres ab. Sie wählt neue Mitglieder in den Vorstand, sie entscheidet über den eventuellen Erwerb von für die Gesellschaft benötigten Anschaffungen sowie generell über alle anderen Vorschläge zur Tagesordnung, welche die Entwicklung und die Wahrnehmung ihrer Interessen betreffen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. In Patt-Situationen gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen, die Vereinigung mit anderen Gesellschaften oder die Auflösung der Gesellschaft können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung werden durch Handzeichen oder geheim durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten dieses verlangt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Versammlungsprotokoll wird den Mitgliedern der Gesellschaft so zeitnah wie möglich zugesandt, spätestens jedoch 4 Wochen vor der kommenden Mitgliederversammlung. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Die bei der Versammlung nicht anwesenden Mitglieder haben die Pflicht, sich selbst nachträglich über die Beschlüsse zu informieren.
Artikel 15 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Aus besonderem Anlass kann der Vorstand die Mitglieder zur Teilnahme an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch in Verbindung mit einer anderen wissenschaftlichen Tagung einladen. Diese dient der Beschleunigung der Gesellschaftsarbeit und der Klärung und Diskussion wichtiger aktueller Probleme.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung folgt den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung besonders auch im Hinblick auf ihre Beschlussfähigkeit.
Artikel 16 (Jahrestagung)
Die Mitgliederversammlung kann in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung erfolgen. Die Organisation der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Für die Ausrichtung und Organisation der wissenschaftlichen Tagung bewirbt sich jeweils ein Mitglied oder ein Team. Durch Votum erteilt die Mitgliederversammlung dem jeweiligen Bewerber den Auftrag zur Organisation der wissenschaftlichen Tagung im Rahmen der kommenden Jahrestagung der Gesellschaft, deren Termin umgehend festgelegt wird. Die Organisation der Tagung erfolgt in enger Absprache mit dem Vorstand. Ort, Zeit und Themen der Tagung sowie die Einladung von Gästen und Referenten werden gemeinschaftlich festgelegt. Über die zu erwartenden Kosten der Jahrestagung erstellt der Ausrichter dem Vorstand einen Voranschlag. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass im Sinne größtmöglicher Wirtschaftlichkeit in der Ausrichtung der Veranstaltung Kosten so gering wie möglich gehalten werden.
Die Ausrichtung einer Jahrestagung sollte für jedes ausrichtende Mitglied eine Ehrensache sein. Eventuell erwirtschaftete Überschüsse durch Ausstellergebühren oder z.B. Spenden fließen daher der Gesellschaftskasse zu. Eine zu vermeidende Unterdeckung wird ggf. von der Gesellschaftskasse aller Mitglieder getragen. Die Erhebung einer zusätzlichen Teilnahmegebühr für die Jahrestagung durch die teilnehmenden Mitglieder der Gesellschaft sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Jahrestagung in Verbindung mit der Erhebung einer Teilnahmegebühr kann im Einzelfall vom Vorstand und vom Ausrichter der Veranstaltung gemeinschaftlich erlaubt oder vorab von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Vortragshonorar für eventuell eingeladene Referenten ist grundsätzlich nicht vorgesehen, die Gewährung von Reisespesen in angemessenem Rahmen hingegen im Einzelfall diskutabel. Grundsätzlich soll die Jahrestagung der Gesellschaft den intimen Charakter einer innergesellschaftlichen Fortbildung nicht zu Gunsten eines Trends zu einer nationalen oder gar internationalen Massenveranstaltung verlieren.
Artikel 17 (Ehrenrat)
Der Ehrenrat
- setzt sich zusammen aus 3 Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Sie dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein. - wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch diese für 5 Jahre gewählt.
- wird tätig aus eigenem Antrieb oder nach Aufrufen mindestens eines Ordentlichen Mitgliedes.
- teilt seine Entscheidungen dem Vorstand mit und empfiehlt ggf. der Mitgliederversammlung eine
bestimmte Vorgehensweise. - hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
- ist Schlichtungsinstanz für ernste Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern, welche
die einvernehmliche Arbeit der Gesellschaft behindern könnten. - ist neben dem Vorstand Wächter über die Einhaltung satzungsgemäßer Pflichten der Mitglieder der Gesellschaft und auch des Vorstandes
- kann gegenüber den vorgenannten Organen Ermahnungen aussprechen.
- urteilt nach Anhörung darüber, ob ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit
gefährdet oder ihm geschadet hat. - ist bei Anträgen auf Ausschluss eines Mitglieds zuvor anzuhören.
§ 4 Einkünfte und Vermögen der Gesellschaft
Artikel 18
Die Einkünfte der Gesellschaft setzen sich folgendermaßen zusammen:
1. Beiträge der Mitglieder und Schenkungen oder Spenden von Mitgliedern oder nicht der Gesellschaft
angehörenden Dritten.
2. Eventuelle Verkäufe von Veröffentlichungen, Werbeeinnahmen oder Einnahmen aus Veranstaltungen von Kongressen und Tagungen.
3. Gesetzliche und öffentliche Zuwendungen.
Das Vermögen der Gesellschaft dient der Bestreitung der von der Gesellschaft eingegangenen und
satzungsgemäßen Verpflichtungen. Kein Mitglied der Gesellschaft oder des Vorstandes kann persönlich für die Gesellschaft haftbar gemacht werden. Eventuell entstehende Defizite im Budget der Gesellschaft werden grundsätzlich von allen Mitgliedern durch Umlage getragen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Budget ausgeglichen bleibt.
§ 5 Auflösung der Gesellschaft
Artikel 19
Der Vorstand übernimmt im Falle der Auflösung alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ein ggf. vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu.
Artikel 20
In dieser Satzung nicht festgelegte Bestimmungen und Verfahrensweisen können nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in eine vom Vorstand geführte Geschäftsordnung aufgenommen werden.