Wie wird man Mitglied bei der DGÄPC?
Werden Sie Mitglied bei Deutschlands erster und ältester Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie
Welche Kriterien müssen potenzielle Neumitglieder erfüllen?
Der erste Schritt zur Mitgliedschaft erfolgt in der Regel über die Empfehlung eines bereits bestehenden Mitgliedes. Um den Mitgliedsantrag prüfen zu können, benötigt der Vorstand folgende Bewerbungsunterlagen/-angaben:
- Nachweis des Titels „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ bzw. Chirurgie mit Teilgebiet „Plastische Chirurgie“
- Tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang unter besonderer Berücksichtigung der Fortbildung in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie
- Nachweis über Fort- und Weiterbildungen
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit eigener Praxis/Klinik - Nachweis eines OP-Kataloges in der Ästhetischen Chirurgie
- Verzeichnis der selbständig unter eigener Verantwortung durchgeführten Ästhetisch-Plastischen Operationen der letzten 2 Jahre
- Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Vorträge
- Angaben über die zur Verfügung stehenden operativen Einrichtungen (Klinik, Praxis, Belegbetten, Personal, apparative Ausstattung)
- Nachweis eines Qualitäts- und Notfallmanagements
- Bürgschaften von zwei Ordentlichen Mitgliedern, Ehren- oder Ehemaligen Mitgliedern der Gesellschaft für die
- Bestätigung der fachlichen Kompetenz des Anwärters/der Anwärterin
- Aufnahme durch Mehrheitsabstimmung der DGÄPC-Mitglieder im Rahmen der Jahrestagung
Gut zu wissen:
Wenn Sie noch kein aktives und/oder ehemaliges Mitglied unserer Gesellschaft kennen, Sie aber oben genannte Kriterien nachweisen können und gerne in die DGÄPC eintreten möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zu unsere Geschäftsstelle auf
Nachwuchsförderung:
Eine weitere Möglichkeit für junge Fachärzte der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie ist eine sogenannte assoziierte Mitgliedschaft – unser Fellowship Programm.
Warum gibt es so viele Kriterien für eine Mitgliedschaft?
Die DGÄPC steht in erster Linie für Qualität und Sicherheit in der fachärztlichen Behandlung! Diesem Qualitätsanspruch kann nur nachgekommen werden, wenn man seine potentiellen Mitglieder ein wenig besser kennenlernt und vor der Aufnahme das Augenmerk auf Kriterien legt, die über die Prüfung des Facharzttitels hinaus gehen. Während es bei anderen Gesellschaften ausreichend ist, einen Facharzt oder eine mehrjährige Tätigkeit im ästhetisch-medizinischen Bereich nachzuweisen, gibt es für die Aufnahme als Vollmitglied der Gesellschaft mehrere Kriterien. Hierdurch können wir künftige Mitglieder nicht nur hinsichtlich einer Qualifikation, sondern auch bezüglich der Berufsethik besser kennenlernen. Durch diese Verfahrensweise wird sichergestellt, dass das neue Mitglied zur Philosophie der Gesellschaft passt.
Was erwartet Mitglieder der DGÄPC?
Als Mitglied profitieren Sie vom Fachwissen aus über 50 Jahren in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie. Neben dem intensiven fachlichen Austausch – übrigens auch bei kurzfristigen Fragestellungen – unterstützen sich die Mitglieder auch in wirtschaftlichen Fragen zum Praxis-/Klinikmanagement. Das alles in einem vertrauensvollen und kollegialen Miteinander besprochen wird, ist in unserer Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit – ein freundlicher Umgang ist für uns ebenso Grundvoraussetzung, wie die Erfüllung der Aufnahmekriterien.
Darüber hinaus teilen die Mitglieder untereinander ihr Wissen und Können durch wechselseitiges Hospitieren, bilden sich weiter durch die Teilnahme an Tagungen und Kursen und tauschen auch internationales Know-how miteinander aus, um das eigene und das Potential aller anderen Mitglieder zu stärken. Dadurch soll das praktisch-chirurgische Niveau bei allen Mitgliedern dauerhaft erhalten bleiben.
Jedoch achten Vorstand und Ehrenrat der Gesellschaft auf Interessenskonflikte einzelner Mitglieder, insbesondere dann, wenn diese Funktionen in Gesellschaften übernehmen, die den Zielen und Grundsätzen der DGÄPC widersprechen.
Zu welchem Zeitpunkt werden Neumitglieder aufgenommen?
Man kann sich das ganze Jahr über für eine Mitgliedschaft bewerben. Die Aufnahme erfolgt jedoch nur einmal jährlich im Rahmen der Jahrestagung. Hier stellt sich der Bewerber mit einem wissenschaftlichen Vortrag der Gesellschaft vor. Mindestens einer der beiden Bürgen muss hierbei bei der anschließenden Mitgliederversammlung anwesend sein.
Nach Überprüfung sämtlicher vom Bewerber eingereichten Unterlagen durch den Vorstand und nach Anhörung des oder der Bürgen, entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit über die Aufnahme des Bewerbers als Ordentliches Mitglied.
Wann findet die nächste Mitgliederversammlung statt?
Die nächste Mitgliederversammlung findet am Freitag, den 15.11.24 während des DGÄPC-Kongresses in Wiesbaden statt.
Was kostet eine Mitgliedschaft?
Der monatliche Beitrag für eine Mitgliedschaft liegt derzeit bei 250 Euro. Sind die Mitglieder in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassen, zahlt das zweite Mitglied 180,-€.
Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar
Der Mitgliedsbeitrag kann steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nach Vorlage des Haushaltsplanes durch den Vorstand bei der Jahrestagung angepasst werden.
Gibt es Kriterien, die Mitglieder bei bereits bestehender Mitgliedschaft disqualifizieren?
Der Ausschluss eines Mitglieds ist niemals Ziel der Gesellschaft und durch die sehr ausgewählten Aufnahmekriterien wird diesem Umstand auch vorgebeugt. Dennoch kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schadet oder es gefährdet. In diesen Fällen obliegt die Prüfung des Sachverhalts dem Ehrenrat, welcher vor Abstimmung durch die Mitgliederversammlung eine Empfehlung gibt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch dann erfolgen, wenn es gegen die Statuten der Satzung der Gesellschaft verstößt, es zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist, ihm die Approbation als Arzt entzogen worden ist oder wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Prüfung dieses Sachverhaltes obliegt in diesen Fällen dem Vorstand.
Der Ausschluss zieht das Streichen von der Mitgliederliste nach sich. Ein Wiedereintritt in die Gesellschaft ist nach erfolgtem Ausschluss nicht möglich.