Ärztliches Werberecht – was ist erlaubt?
DGÄPC Redaktion | Veröffentlicht am |
Nicht nur für die ärztlichen Kolleg*innen ist es wichtig, zu wissen, was erlaubt ist und wo es Grenzen gibt. Auch Patient*innen müssen gut darüber aufgeklärt sein, welcher Arzt überhaupt für ihre Behandlung qualifiziert ist und was Ärzt*innen werblich dürfen und was eher nicht. Gerade in den Sozialen Medien werden viele Grenzen überschritten, die Patient*innen hellhörig machen sollten.
Die Medical by Beauty Forum hat in der Ausgabe 04 I 23 unseren Präsidenten Dr. med. Alexander P. Hilpert zu den drei wichtigsten Themen befragt:
1. Information statt Werbeaussagen
Ärzte dürfen informieren. Im besten Fall wecken diese Informationen Sympathien und fördern das Vertrauen zwischen Arzt und potenziellen Patienten. Dazu zählen zum Beispiel auch durch Weiterbildung erworbene Bezeichnungen und sonstige Qualifikationen darstellen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise ankündigen, aber auch im Sinne der Patientenaufklärung tätig werden.
2. Vorher-nachher-Bilder nur im direkten Patientenkontakt
Das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG) verbietet vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff bei rein ästhetischen Operationen – sprich: Vorher-nachher-Bilder. Erlaubt ist das Zeigen von Vorher-nachher-Bildern von rein ästhetischen Ergebnissen aber im direkten Patientenkontakt, zum Beispiel beim Aufklärungsgespräch.
Seit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21, sind auch Injektionen mit Hyaluronsäure abmahnungswürdig. Eine weitere Gefahr bei der Darstellung von Vorher-nachher-Fotos ist, dass jeder Operateur nur seine gelungensten Ergebnisse vorstellt und dank modernster Filter und Bearbeitungsapps nicht erkennbar ist, ob eventuell technisch nachgeholfen wurde.
Ergänzung am 21.10.2024:
Das Urteil des OLG Köln untersagt die Abbildung von Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Zwecken durchgeführte Unterspritzungen mit Hyaluronsäure (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23).
Das OLG Koblenz hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen anhand einer Kunstfigur (sog. Avatar) als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23.)
3. Raum für Irreführung bei Arztqualifikation
Anders als bei anderen Facharztbetitelungen lässt die Ästhetische Chirurgie leider Raum für Irreführung. Ein Schulterblick in die DGÄPC Statistik 2023, die sich aktuell noch im Erhebungzeitraum befindet, lässt bereits jetzt erkennen, dass es in Sachen Aufklärungsarbeit noch viel zu tun gibt. Denn allein in der jungen Zielgruppe unter 30 kennen über 50% den Unterschied zwischen Schönheitschirurg und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie nicht.
„Schönheitschirurg“ ist kein Facharzttitel, sondern eine Bezeichnung, die sich jeder Arzt einfach so aneignen kann – fernab der Qualifikation. Die Bezeichnung ist nicht rechtlich geschützt. Ebenso ungeschützt sind „Kosmetischer Chirurg“, „Ästhetischer Chirurg“, „Beauty Doc“ oder selbsternannte „Experten für …“.
Ergänzung am 22.01.2024:
Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass die Bezeichnung als Arzte „Arzt für ästhetische Eingriffe“ nicht zulässig ist (LG Bochum, Urteil vom 20.12.2023, Az. I-13 O 74/23). Das Gericht hielt die Bezeichnung für irreführend, weil sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Qualifikation der beiden Mediziner auslösen könne. Durch die Gesamtgestaltung werde der Eindruck erweckt, sie hätten eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Bereich der plastischen Chirurgie erworben.