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Statement: „Patientin nach Schönheits-OP gestorben: Frauenarzt vor Gericht“

Mangelnde gesetzliche Regelung schadet Patient*innen in
Deutschland

Die Schlagzeilen über misslungene sogenannte „Schönheitsoperationen“ mehren sich. Ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis ist hierbei noch das geringste Problem. Der Fall des jüngst in Hessen vor dem Landesgericht Frankfurt stehenden Frauenarzt, der sich nach einer missglückten ästhetisch-plastischen Operation wegen Körperverletzung mit Todesfolge verantworten muss, zeigt wie die mangelnde Qualifikation eines nicht dafür ausgebildeten Arztes im schlimmsten Fall enden kann.

Dabei stellt sich nicht immer nur die Frage, warum in diesem Fall ein Frauenarzt ästhetisch-plastische Operationen anbietet, die nichts mit seiner Facharztausbildung bzw. mit seinem eigentlichen Fachgebiet zu tun haben, sondern warum auch Patient*innen sich immer wieder dazu hinreißen lassen, sich von mangelhaft qualifizierten Ärzt*innen operieren zu lassen?

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Dr. med. Helge Jens
Vorstand Deutsche Gesellschaft
für Ästhetisch-Plastische Chirurgie

„Die Antwort hierauf liegt auf der Hand: Weil es bisher keine klare gesetzliche Regelung gibt und im Prinzip jeder Arzt und jede Ärztin nach Abschluss des Medizinstudiums sich selbst mit nicht geschützten Titeln wie *Schönheitschirurg*, *Experte/in für Ästhetische Chirurgie*, *Beauty Doc*, und ähnlichem schmücken darf. Das führt zwangsweise zu einer Irreführung bei den Patient*innen“, mahnt Dr. med. Helge Jens, Präsident der DGÄPC und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Arztwahl
Auf was sollten Patienten bei Ihrer Arztwahl achten?

„Hinzu kommt“, so Dr. Jens weiter, „dass es ein großes Informationsleck auf Seite der Patient*innen gibt.“ Das bestätigt auch die DGÄPC Statistik 2023. In der jährlichen Patientenbefragung der Fachgesellschaft sticht eine Zahl besonders ins Auge: Die Unkenntnis der Patient*innen über die Qualifikation der behandelten Ärzt*innen.  Ein Großteil der Patient*innen kennt den Unterschied zwischen Fachärzt*innen für Plastische und Ästhetische Chirurgie und selbsternannten Beauty Docs, Schönheitschirurg*innen und Expert*innen für Ästhetische Medizin nicht.

Kennen Patienten den Unterschied?

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Der höchste Wert ist hierbei in der Zielgruppe der unter 30-Jährigen zu finden. Ganzen 52,8 Prozent der Patient*innen ist nicht bewusst, worin der Unterschied zwischen einem Facharzt/einer Fachärztin mit langjähriger, fundierter Ausbildung und einer Titelselbstvergabe wie „Schönheitschirurg*in“, Beauty Doc und ähnlichem liegt. 

„Diese Zahlen machen sehr deutlich klar, dass es in Sachen Aufklärungsarbeit noch eine Menge zu tun gibt und der Ruf nach einer gesetzlichen Regelung lauter wird. Denn leider häufen sich die Fälle von fehlverstandener Qualifikation für ästhetisch-plastische Operationen. Das ist nicht nur ethisch unmoralisch seitens des Arztes/der Ärztin. Auch als Patient*in sollte man die Ausbildung und Fähigkeiten des Arztes/der Ärztin immer hinterfragen“, rät der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie.

Es gibt Hoffnung - Urteil LG Bochum

Dennoch gibt es Hoffnung. Das Landgericht Bochum hat jüngst aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass sich Mediziner nicht als »Arzt für ästhetische Eingriffe« bezeichnen dürfen. Denn dies ist laut Landgericht Bochum irreführend, da ein falscher Eindruck über die Qualifikation entstehen könne (LG Bochum, Urteil vom 20.12.2023, Az. I-13 O 74/23).